Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip zulässig

Im Rahmen eines "Offenen Abfindungsprogramms" darf der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter aber begrenzen und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.04.2016 entschieden (Az.: 14 Sa 1344/15).

mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Reich, FA für Arbeits-,Medizin- und Sozialrecht

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