Aus Obduktionsklausel folgt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Unfallversicherers

Aus dem in Ziff. 7.5. AUB 2000 bedungenen Recht des Versicherers, die Durchführung einer Obduktion zu verlangen, erwächst nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München nicht auch eine entsprechende Verpflichtung. Ebenso wenig folge aus der Nichtdurchführung der Obduktion seitens des Versicherers eine Beweislastumkehr. Für die Frage, ob eine Beweisvereitelung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen ist, sei hingegen auf die

konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

OLG München, Beschluss vom 01.02.2016 - 25 U 4056/15 (LG München II)

mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Schneider, FA für Versicherungs-,Verkehrs- und Strafrecht

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