Brustoperation im Einzelfall beihilfefähig

Die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion sind bei einer Hochrisikopatientin als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen. Dies geht aus einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel vom 10.03.2016 hervor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

zugelassen (Az.: 1 A 1261/15).

mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Reich, FA für Arbeits- und Medizinrecht

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