Gesetzliche Krankenkassen dürfen Kryokonservierung nicht kraft Satzung bezuschussen

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen eine Kryokonservierung, mit der Ei- und Samenzellen

tiefgefroren und als Fruchtbarkeitsreserve für Jahre oder Jahrzehnte zwischengelagert werden, nicht per Satzung bezuschussen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.05.2016 entschieden. Auch krebskranke Versicherte müssten die Kosten für das Einfrieren von Ei- und Samenzelleneiner selbst tragen (Az.: L 1 KR 357/14).

mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Reich, FA für Arbeits-,Medizin- und Sozialrecht

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