Aufwendungen für ein Notrufsystem, das im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in der Wohnung Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen,für die der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beanspruchen kann. (BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az.: VI R 18/14,)
mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Reich, Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht