Ein Wohnungsloser kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Lebenssituation einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben. Dies setzt aber einen Mehrbedarf voraus, der nicht auf andere Weise - wie etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten - gedeckt werden kann. (SG Mainz mit Urteil vom 17.03.2016,Az.: S 15 AS 708/14).
mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Reich, FA für Arbeits- und Medizinrech