Übernahme Möbellagerkosten durch Jobcenter

Ein Wohnungsloser kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Lebenssituation einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben. Dies setzt aber einen Mehrbedarf voraus, der nicht auf andere Weise - wie etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten - gedeckt werden kann. (SG Mainz mit Urteil vom 17.03.2016,Az.: S 15 AS 708/14).

mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Reich, FA für Arbeits- und Medizinrech

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