Von SGB-II-Leistungen ausgeschlossene Ausländer mit sechsmonatigem Aufenthalt haben vorläufigen Sozialhilfeanspruch

Ein bedürftiger, von SGB-II-Leistungen ausgeschlossener Ausländer, hat nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 31.05.2016 in Abweichung zum 3. Senat entschieden und der Beschwerde eines US-Bürgers ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland teilweise stattgegeben (Az.: L 6 AS 173/16 B ER).

mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Reich, FA für Arbeits-,Medizin und Sozialrecht

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