AGB dürfen für Kindergartenplatz keine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vorsehen

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kindertagesstättenbetreibers, die faktisch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten festlegt, ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München unter Verweis auf § 309 Nr. 9c BGB entschieden. Die Vorschrift wolle eine überlange Bindung bei Dauerschuldverhältnissen verhindern. Es gebe auch keinen sachlich nachvollziehbaren Grund für die Festlegung von Kündigungszeitpunkten in einem Vertrag über die Betreuung eines Kindes in einer Tagesstätte, so das Gericht in seinem Urteil vom 09.07.2015 (Az.:213 C 13499/15, rechtskräftig). mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Bien, FA für Bau-/Architekten- und Erbrecht

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