Kosten

 

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Viele Mandanten glauben, ein Anwaltsbesuch sei mit hohen, vielleicht sogar vorab unkalkulierbar hohen Kosten verbunden. Richtig ist: Unsere Kanzlei unterliegt – wie alle Anwaltskanzleien in Deutschland – den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das RVG regelt, welche Gebühr für welche Leistung erhoben werden darf.

Falsch ist auch die Annahme, dass Anwälte mehr verdienen, je länger ein Prozess dauert: Bei außergerichtlicher Tätigkeit und bei Gerichtsverfahren richten sich die Kosten nach dem jeweiligen Streit- oder Gegenstandswert. Ausgenommen hiervon sind Verfahren im Bereich des Sozial- und Strafrechts sowie Bußgeldsachen.

Bei reiner Beratungstätigkeit bemisst sich das Honorar nach dem Umfang der Leistungen und der Schwierigkeit der Sachlage. Für eine reine Erstberatung fällt eine Gebühr in Höhe von maximal 190 € zzgl. MwSt. an.

Einkommensschwache Mandanten haben je nach Situation Anspruch auf Beratungs- / Prozesskosten- / Verfahrenskostenhilfe.

  • Die Beratungshilfe (auch Rechtsberatungshilfe) ist eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann.
  • Die Prozesskosten- / Verfahrenskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO ermöglicht einkommensschwachen Personen einen Zuschuss oder sogar die komplette Übernahme der Kosten für ein Gerichtsverfahren.


Downloads:

Formular zur Bewilligung von Beratungshilfe
Antragsformular zur Prozesskostenhilfe

Transparenz ist allen Mitarbeitern unserer Kanzlei wichtig. Deshalb geben wir Ihnen gerne jederzeit Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten für unsere Tätigkeit.