Digitaler Nachlass – Vererbbarkeit des Zugangs zu sozialen Netzwerken (hier:Facebook)

Der Erbe, der zugleich Sorgeberechtigter eines 15-jährigen Kindes war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Account zu fordern. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen (Leitsatz des Gerichts).(LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 - 20 O 172/15)

mitgeteilt von Rechtanwalt Wolfgang Bien, Fachanwalt für Erb- und Bau-/Architektenrecht

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